Nach der neuen Sächsische Corona Schutzverordnung ab 16.12.2020 konsolidierte Fassung vom 15.12.2020, dürfen selbstproduzierende und -vermarktende Baumschulen, Gartenbau – und Floristikbetriebe öffnen
Bitte die Allgemeinverfügung zum Vollzug des Infektionsschutzgesetzes auf Seite 4 beachten!
Die zuständigen kommunalen Behörden können abhänig von der regionalen Infektionslage verschärfende Maßnahmen ergreifen, die der Eindämmung des Infektionsgeschehens dienen.