Information zum Corona Virus 

Übersicht über die aktuelle Rechtslage im sächsischen Einzelhandel

(Stand: 6. Februar 2022)

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) hat am 3. Februar 2022 die neue Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November 2021 in der zuletzt geänderten Fassung vom 2. Februar 2022 veröffentlicht. Die Verordnung gilt ab dem 6. Februar 2022 voraussichtlich bis einschließlich zum 6. März 2022. 

Danach gelten in Verbindung mit der aktuellen Allgemeinverfügung Hygieneauflagen vom 13. Januar 2022 für den Einzelhandel derzeit die folgenden Regelungen:

  1. Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken u.a. in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, […] sofern es sich um öffentlich zugängliche Verkehrsflächen handelt.

Ausnahme für Beschäftigte:

Sofern arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen dem Tragen einer FFP2-Maske entgegenstehen, besteht die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes.

  1. Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen
  2. Erstellung und Einhaltung eines schriftlichen Hygienekonzeptes sowie Benennung eines verantwortlichen Ansprechpartners vor Ort
  1. Kundenbegrenzung nach Verkaufsfläche
  • Läden mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 m²:

ein Kunde pro 10 m² Verkaufsfläche

  • Läden mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m²:

auf einer Fläche von 800 m² höchstens ein Kunde pro 10 m² Verkaufsfläche und
auf der 800 m² übersteigenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 m² Verkaufsfläche

  1. Zugang zu Einzel- und Großhandelsgeschäften (2G bzw. 3G – Regelung)
    5.1. NEU ab 6. Februar 2022: 3G bei Unterschreiten der Belastungswerte Werden die Belastungswerte von 1.300 Betten auf der Normalstation und 420 Betten auf der Intensivstation an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, gilt ab dem übernächsten Tag (3 + 2) folgendes:
  2. 3G-Regel (geimpft, genesen oder getestet) für den Zugang zu Einzelhandelsgeschäften außerhalb der Grundversorgung (Kontrollpflicht der Betreiber bleibt)
  3. Wegfall der Beschränkung der Öffnungszeiten
  4. Wird einer der vorgenannten Schwellenwerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder überschritten, gelten die Erleichterungen ab dem übernächsten Tag (3+2) nicht mehr. Dann gilt mit Ausnahme der Einzelhandelsgeschäfte der Grundversorgung wieder 2G.

5.2. Grundsatz (Überschreiten der Belastungswerte der Bettenbelegung – Intensivstation 420 oder Normalstation 1.300)

Für den Zugang zu Einzel- und Großhandelsgeschäften besteht die Pflicht

zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises (2G) und
zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber.

Zulässig ist die Öffnung für den Publikumsverkehr täglich zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr.

 

AUSNAHME von 2G und eingeschränkten Öffnungszeiten:

Die vorgenannten Beschränkungen gelten nicht für den Zugang zu:

Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkten, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäusern, Babyfachmärkten, Orthopädieschuhtechnikern, Optikern, Hörgeräteakustikern, Ladengeschäften des Zeitungsverkaufs, Tankstellen und Großhandel für Gewerbetreibende

Darüber hinaus gilt aufgrund der Bundesregelungen der Corona-Arbeitsschutz-Verordnung sowie des Infektionsschutzgesetzes folgendes:

 

  1. 3G-Pflicht am Arbeitsplatz

Arbeitgeber und Beschäftigte ohne erkennbare Symptome dürfen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten als

  • geimpfte Personen mit Impfnachweis,
  • genesene Personen mit Genesenenachweis oder
  • getestete Personen mit Testnachweis (maximal 24 Stunden zurückliegend)

Achtung: Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einhaltung der 3G-Regel durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren.

  1. Testangebotspflicht des Arbeitgebers
  • mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden
  • Beschäftigte, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung von einer COVID-19-Erkrankung vorliegt, können vom Testangebot ausgenommen werden

Quelle: HD Sachsen