FDF LV Sachsen e.V. fordert: Floristikgeschäfte gehören zur Grundversorgung Schriftwechsel mit dem Staatsministerium

Am 05.01.2022 erhielten wir die Antwort des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalts auf die Mail unseres Verbandes vom 26.11.2021 :

 

Sehr geehrte Frau Nagel,

zunächst möchte ich für die Bearbeitungsdauer Ihres Anliegens vor dem Hintergrund der aktuellen Vielzahl von Anfragen um Ihr Verständnis bitten.

Zu Ihrer unten stehende E-Mail vom 26. November 2021, kann ich Ihnen folgendes mitteilen:

Der von Ihnen zitierte Beschluss vom 03.03.2021 wurde vor dem Hintergrund gefasst, dass Blumengeschäfte, Buchhandlungen und Gartenmärkte bundeseinheitlich geregelt und die Betriebe im Frühjahr 2021 geöffnet werden können bzw. bleiben.

Der Betrieb von Blumengeschäfte, Buchhandlungen und Gartenmärkte ist auch nach der aktuellen Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung (SächsCoronaNotVO) vom 19. November 2021, unter Beachtung der 2G-Regeln nach § 8 Abs. 1 SächsCoronaNotVO, zulässig.

Grundsätzlich waren und sind alle Abwägungen der Sächsischen Staatsregierung hinsichtlich der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnungen und der darin enthaltenen Beschränkungen darauf gerichtet, einerseits die Infektionszahlen mit dem Coronavirus zu reduzieren und einer Überlastung des Gesundheitssystems entgegen zu wirken, sowie andererseits die Teilhabe- und Freiheitsrechte aller Betroffenen zu wahren. Dazu gehört insbesondere auch die Tätigkeit von Unternehmen.

Wir bitten um Verständnis, dass angesichts der aktuellen Infektionszahlen und dem Ziel einer spürbaren Kontaktreduzierung in der Bevölkerung, eine restriktive Bewertung des Einzelhandels des täglichen Bedarfs erfolgte und Blumengeschäfte ebenso wie Buchhandlungen und Gartenmärkte zunächst unter 2G-Regeln öffnen können.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Denny Riedel

Sachbearbeiter

 

 

Folgende Forderung stellen wir an das Staatsministerium für Soziales:

Sehr geehrte Frau Staatsministerin Köpping,

mit großer Sorge verfolge ich die Entwicklung der Verordnungen zur Durchsetzung der Corona- Schutzmaßnahmen.

Laut Beschluß der Bund-Länder- Konferenz vom 03.03.2021 zählen Blumengeschäfte und Gartenmärkte einheitlich in allen Bundesländern zum Einzelhandel des täglichen Bedarfs. Das Warensortiment dieser Betriebe, Blumen und Pflanzen, gehört laut Beschluss zur Grundversorgung.

In allen unseren Mitgliedsbetrieben werden die Corona- Schutzmaßnahmen umgesetzt, Abstände eingehalten, durch entsprechende Zugangskontrollen werden Nachverfolgungen möglich gemacht… schon zum eigenen Schutz gehen alle Mitarbeiter größtmöglich sorgsam mit jedem Einzelnen um.

Die Individualität in Floristbetrieben ist nachweißlich nicht  für die Entwicklung der Pandemie verantwortlich.

Mit diesem Schreiben fordere ich die Landesregierung auf, die bestehende Schutzverordnung zu korrigieren, zu vervollständigen und den o.g. Beschluss umzusetzen.

Mit freundlichen Grüßen,

 

Fachverband Deutscher Floristen

Landesverband Sachsen e.V.

Sylke Nagel

Präsidentin