Information zum Corona Virus 

Übersicht über die aktuelle Rechtslage im sächsischen Einzelhandel

(Stand: 6. Februar 2022)

Das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt (SMS) hat am 3. Februar 2022 die neue Corona-Notfall-Verordnung vom 19. November 2021 in der zuletzt geänderten Fassung vom 2. Februar 2022 veröffentlicht. Die Verordnung gilt ab dem 6. Februar 2022 voraussichtlich bis einschließlich zum 6. März 2022. 

Danach gelten in Verbindung mit der aktuellen Allgemeinverfügung Hygieneauflagen vom 13. Januar 2022 für den Einzelhandel derzeit die folgenden Regelungen:

  1. Pflicht zum Tragen von FFP2-Masken oder vergleichbaren Atemschutzmasken u.a. in geschlossenen Räumen von Einrichtungen, Betrieben, Läden, […] sofern es sich um öffentlich zugängliche Verkehrsflächen handelt.

Ausnahme für Beschäftigte:

Sofern arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen dem Tragen einer FFP2-Maske entgegenstehen, besteht die Pflicht zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes.

  1. Einhaltung des Mindestabstands von 1,5 Metern zu anderen Personen
  2. Erstellung und Einhaltung eines schriftlichen Hygienekonzeptes sowie Benennung eines verantwortlichen Ansprechpartners vor Ort
  1. Kundenbegrenzung nach Verkaufsfläche
  • Läden mit einer Verkaufsfläche von bis zu 800 m²:

ein Kunde pro 10 m² Verkaufsfläche

  • Läden mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 m²:

auf einer Fläche von 800 m² höchstens ein Kunde pro 10 m² Verkaufsfläche und
auf der 800 m² übersteigenden Fläche höchstens ein Kunde pro 20 m² Verkaufsfläche

  1. Zugang zu Einzel- und Großhandelsgeschäften (2G bzw. 3G – Regelung)
    5.1. NEU ab 6. Februar 2022: 3G bei Unterschreiten der Belastungswerte Werden die Belastungswerte von 1.300 Betten auf der Normalstation und 420 Betten auf der Intensivstation an drei aufeinanderfolgenden Tagen unterschritten, gilt ab dem übernächsten Tag (3 + 2) folgendes:
  2. 3G-Regel (geimpft, genesen oder getestet) für den Zugang zu Einzelhandelsgeschäften außerhalb der Grundversorgung (Kontrollpflicht der Betreiber bleibt)
  3. Wegfall der Beschränkung der Öffnungszeiten
  4. Wird einer der vorgenannten Schwellenwerte an drei aufeinanderfolgenden Tagen wieder überschritten, gelten die Erleichterungen ab dem übernächsten Tag (3+2) nicht mehr. Dann gilt mit Ausnahme der Einzelhandelsgeschäfte der Grundversorgung wieder 2G.

5.2. Grundsatz (Überschreiten der Belastungswerte der Bettenbelegung – Intensivstation 420 oder Normalstation 1.300)

Für den Zugang zu Einzel- und Großhandelsgeschäften besteht die Pflicht

zur Vorlage eines Impf- oder Genesenennachweises (2G) und
zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber.

Zulässig ist die Öffnung für den Publikumsverkehr täglich zwischen 6:00 Uhr und 20:00 Uhr.

 

AUSNAHME von 2G und eingeschränkten Öffnungszeiten:

Die vorgenannten Beschränkungen gelten nicht für den Zugang zu:

Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkten, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäusern, Babyfachmärkten, Orthopädieschuhtechnikern, Optikern, Hörgeräteakustikern, Ladengeschäften des Zeitungsverkaufs, Tankstellen und Großhandel für Gewerbetreibende

Darüber hinaus gilt aufgrund der Bundesregelungen der Corona-Arbeitsschutz-Verordnung sowie des Infektionsschutzgesetzes folgendes:

 

  1. 3G-Pflicht am Arbeitsplatz

Arbeitgeber und Beschäftigte ohne erkennbare Symptome dürfen Arbeitsstätten, in denen physische Kontakte von Arbeitgebern und Beschäftigten untereinander oder zu Dritten nicht ausgeschlossen werden können, nur betreten als

  • geimpfte Personen mit Impfnachweis,
  • genesene Personen mit Genesenenachweis oder
  • getestete Personen mit Testnachweis (maximal 24 Stunden zurückliegend)

Achtung: Arbeitgeber sind verpflichtet, die Einhaltung der 3G-Regel durch Nachweiskontrollen täglich zu überwachen und regelmäßig zu dokumentieren.

  1. Testangebotspflicht des Arbeitgebers
  • mindestens zweimal pro Woche für alle in Präsenz Arbeitenden
  • Beschäftigte, bei denen ein Nachweis der vollständigen Impfung oder Genesung von einer COVID-19-Erkrankung vorliegt, können vom Testangebot ausgenommen werden

Quelle: HD Sachsen

Am 05.01.2022 erhielten wir die Antwort des Sächsischen Staatsministeriums für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalts auf die Mail unseres Verbandes vom 26.11.2021 :

 

Sehr geehrte Frau Nagel,

zunächst möchte ich für die Bearbeitungsdauer Ihres Anliegens vor dem Hintergrund der aktuellen Vielzahl von Anfragen um Ihr Verständnis bitten.

Zu Ihrer unten stehende E-Mail vom 26. November 2021, kann ich Ihnen folgendes mitteilen:

Der von Ihnen zitierte Beschluss vom 03.03.2021 wurde vor dem Hintergrund gefasst, dass Blumengeschäfte, Buchhandlungen und Gartenmärkte bundeseinheitlich geregelt und die Betriebe im Frühjahr 2021 geöffnet werden können bzw. bleiben.

Der Betrieb von Blumengeschäfte, Buchhandlungen und Gartenmärkte ist auch nach der aktuellen Sächsischen Corona-Notfall-Verordnung (SächsCoronaNotVO) vom 19. November 2021, unter Beachtung der 2G-Regeln nach § 8 Abs. 1 SächsCoronaNotVO, zulässig.

Grundsätzlich waren und sind alle Abwägungen der Sächsischen Staatsregierung hinsichtlich der Sächsischen Corona-Schutz-Verordnungen und der darin enthaltenen Beschränkungen darauf gerichtet, einerseits die Infektionszahlen mit dem Coronavirus zu reduzieren und einer Überlastung des Gesundheitssystems entgegen zu wirken, sowie andererseits die Teilhabe- und Freiheitsrechte aller Betroffenen zu wahren. Dazu gehört insbesondere auch die Tätigkeit von Unternehmen.

Wir bitten um Verständnis, dass angesichts der aktuellen Infektionszahlen und dem Ziel einer spürbaren Kontaktreduzierung in der Bevölkerung, eine restriktive Bewertung des Einzelhandels des täglichen Bedarfs erfolgte und Blumengeschäfte ebenso wie Buchhandlungen und Gartenmärkte zunächst unter 2G-Regeln öffnen können.

 

Mit freundlichen Grüßen

 

Denny Riedel

Sachbearbeiter

 

 

Folgende Forderung stellen wir an das Staatsministerium für Soziales:

Sehr geehrte Frau Staatsministerin Köpping,

mit großer Sorge verfolge ich die Entwicklung der Verordnungen zur Durchsetzung der Corona- Schutzmaßnahmen.

Laut Beschluß der Bund-Länder- Konferenz vom 03.03.2021 zählen Blumengeschäfte und Gartenmärkte einheitlich in allen Bundesländern zum Einzelhandel des täglichen Bedarfs. Das Warensortiment dieser Betriebe, Blumen und Pflanzen, gehört laut Beschluss zur Grundversorgung.

In allen unseren Mitgliedsbetrieben werden die Corona- Schutzmaßnahmen umgesetzt, Abstände eingehalten, durch entsprechende Zugangskontrollen werden Nachverfolgungen möglich gemacht… schon zum eigenen Schutz gehen alle Mitarbeiter größtmöglich sorgsam mit jedem Einzelnen um.

Die Individualität in Floristbetrieben ist nachweißlich nicht  für die Entwicklung der Pandemie verantwortlich.

Mit diesem Schreiben fordere ich die Landesregierung auf, die bestehende Schutzverordnung zu korrigieren, zu vervollständigen und den o.g. Beschluss umzusetzen.

Mit freundlichen Grüßen,

 

Fachverband Deutscher Floristen

Landesverband Sachsen e.V.

Sylke Nagel

Präsidentin

In den FAQ der Sächsischen Landesregierung zur Sächsischen – Corona- Notfallverordnung können wir lesen:

Dementsprechend gilt eine FFP2-Maskenpflicht für Beschäftigte, wenn diese weniger als 75 Minuten der Maskenpflicht unterliegen oder wenn sie bei längerer Tragezeit nach 75 Minuten eine 30minütige Pause einlegen können.

Sofern die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben zum Tragen einer FFP2-Maske aus tatsächlichen oder organisatorischen Gründen nicht eingehalten werden können, besteht zumindest eine Verpflichtung zum Tragen eines medizinischen Mund-Nasen-Schutzes.

 

Hier noch einmal der Link zur Seite https://www.coronavirus.sachsen.de/haeufige-fragen-zu-den-ausgangsbeschraenkungen-und-einschraenkungen-des-oeffentlichen-lebens-5074.html?_cp=%7B%7D#collapse-content-11799

 

Ab Montag , den 22.11.2021 gilt eine neue Sächsische-Corona- Notfall- Verordnung.

Einzelhandel, Dienstleistungen

Der Zugang zu Einzel- und Großhandelsgeschäften ist allein mit Impf- oder Genesenennachweis zulässig. Die täglichen Öffnungszeiten sind auf ein Zeitfenster zwischen 6 und 20 Uhr zu beschränken. Click-and-collect ist zulässig.

Ausnahmen von der 2G-Regelung und den eingeschränkten Öffnungszeiten gelten für den Lebensmittelhandel, Tierbedarf, Getränkemärkte, Apotheken, Drogerien, Sanitätshäuser, Babyfachmärkte, Orthopädieschuhtechniker, Optiker, Hörgeräteakustiker, Ladengeschäfte des Zeitungsverkaufs, Tankstellen und Großhandel für Gewerbetreibende.

Geschäfte mit bis zu 800 Quadratmetern Verkaufsfläche unterliegen einer Kapazitätsbeschränkung von einem Kunden pro zehn Quadratmeter. Bei über 800 Quadratmetern darf für die über der Grenzmarke liegenden Fläche ein Kunde pro 20 Quadratmeter eingelassen werden.

Es besteht die Pflicht zur Kontrolle der jeweiligen Nachweise durch den Betreiber für den Zugang zu Einzelhandelsgeschäften.

Am Samstag, den 02.Oktober 2021 fand unsere diesjährige Mitgliederversammlung statt.

In diesem Jahr begannen wir mit einer Führung im Staudengarten der Firma“Durchgeblüht“ in Wilsdruff, Dresdner Str. 28. Bei herrlichem Sonnenschein führte uns Herr Simonsen durch seinen Schaugarten und wir bekamen einen umfangreichen Einblick in die Welt der Stauden und deren Entwicklungsstufen.

In der Mitgliederversammlung wurde der Wunsch nach einer unkomplizierten Kommunikationsmöglichkeit der Mitglieder untereinander und des persönlichen Austausches geäußert. Deshalb wollen wir eine Messenger-Gruppe bilden, in der Infos und Termine für Treffen ausgetauscht werden können.  Bitte melden Sie sich per Mail wenn Sie ebenfalls Interesse an einem Austausch haben.

Mit dem heutigen Tag beginnt für unsere Azubis das neue Ausbildungsjahr. Für die Auszubildenden im Raum Südwestsachsen geht das mit einer einschneidenden Veränderung in der berufstheoretischen Ausbildung einher.  Der Unterricht findet durch die Schließung des Berufsschulstandortes Chemnitz für unsere Branche nunmehr in Wurzen statt. Das Kultusministerium hält trotz mehrfachen Einspruchs von Verbandsseite an dem Beschluß des Teilschulnetzplanes fest. Ende Juni wandte sich die Präsidentin erneut mit einem offenen Brief an das Kultusministerium.

Das Dresdner Institut für Floristik an der SBG Dresden hat uns die aktuellen >Weiterbildungs- und Lehrgangstermine mitgeteilt.

Sicherlich ist für den ein oder anderen ein interessantes Thema dabei.

Unsere sächsische Florist- Meisterschule wird 20 !

Herzliche Glückwünsche an das gesamte Team und weiterhin viele blumige Jahre.

Hier einige Informationen zum Dresdner Institut für Floristik

Die Bundesregierung hat großzügige Hilfen für Unternehmen, die Auszubildende beschäftigen, beschlossen. Unter anderem sollen die Ausbildungsprämien für Betriebe, die ihr Ausbildungsniveau trotz Krise halten oder erhöhen, zum 1. Juni verdoppelt werden.
Für pandemiebetroffene Unternehmen können auch die Kosten für externe Abschlußprüfungsvorbereitungskurse für die Azubis zu 50% bezuschusst werden.
Eine Übersicht der Fördermöglichkeiten und weiterführende Links finden Sie im Mitgliederbereich unter  Bundesprogramm Förderung von Ausbildungsplätzen.

 

Ab Montag, den 08.03.2021 gilt diese Coronaschutzverordnung in Sachsen.

Im Mitgliederbereich finden Sie in der Ribrik „Rechtliches“ Hinweise für Ladengeschäfte und eine Vorlage für ein Hygienekonzept.

Ebenfalls im Mitgliederbereich unter den „Rahmenabkommen“ gibt es Infos zum Einkauf von Schutzmasken, Desinfektionsmittel und Schnelltests.

Weitere Infos zum Thema auch auf https://www.chemnitz.ihk24.de/servicemarken/ihk-service/informationen-corona-virus/sammlung-aktuelles-4962954